Absatz eins,Anlagen und Maßnahmen, für die mit den Paragraphen 31 a, oder 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt wird und die am 1. Juli 1990 - bei Anlagen nach Paragraph 31 a, bei Inkrafttreten der sachlich in Betrach kommenden Verordnung - bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.