(3)Absatz 3,Sofern auf Grund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, dürfen – soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Abs. 1 Z 1) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 33b Abs. 10 bzw. 33c Abs. 8.Sofern auf Grund von gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Absatz eins, zu erfüllen wären, dürfen – soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 33 b, Absatz 10, bzw. 33c Absatz 8,