Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 g

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

Paragraph 30 g,

  1. Absatz eins,Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind
    1. Ziffer eins
      Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der Grundlage des Standes der Technik (Paragraph 12 a,) zu begrenzen,
    2. Ziffer 2
      diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen.
    Das Erfordernis einer Fortschreibung des Standes der Technik oder der besten verfügbaren Umweltpraxis ist jedenfalls dann gegeben, wenn es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften oder die Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,) erfordern.
  2. Absatz 2,Sofern auf Grund von gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen erforderlich sind, als sie aus einer Anwendung des Absatz eins, zu erfüllen wären, so sind für diese Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm beziehungsweise in Umsetzung der Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen.
  3. Absatz 3,Sofern auf Grund von gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Absatz eins, zu erfüllen wären, dürfen – soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 33 b, Absatz 10, bzw. 33c Absatz 8,

Schlagworte

Oberflächenwasserkörper

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044098