Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 143b

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143b

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Kostentragung für die Erhebung des Zustandes von Gewässern – Wasserkreislauf und Wassergüte

Paragraph 143 b,
  1. Absatz eins,Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der Paragraphen 59 c bis f sowie Paragraphen 59 h und 59 i vom Bund zu tragen wie folgt:
    1. Ziffer eins
      die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Messgeräte zur Gänze;
    2. Ziffer 2
      der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln;
    3. Ziffer 3
      der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekannt zu geben, welcher Aufwand im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, als angemessen gilt und welche Vorgangsweise für die Ermittlung des Aufwandes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, heranzuziehen ist. Der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte hat sich hiebei grundsätzlich aus den Zuschlagspreisen des Vergabeverfahrens zu ergeben.
  3. Absatz 3,Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Verbreitung hydrografischer Nachrichten.

Schlagworte

Errichtungskosten, Beobachtungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044168

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