Absatz eins,Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind Kosten und Aufwand für die Vollziehung der Paragraphen 59 c bis f sowie Paragraphen 59 h und 59 i vom Bund zu tragen wie folgt:
- Ziffer einsdie Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Messgeräte zur Gänze;
- Ziffer 2der angemessene Aufwand für die Beobachter für die gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln;
- Ziffer 3der Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln, an der Donau und den Grenzgewässern zur Gänze.