Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wasserrechtsgesetz 1959 § 141

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach Paragraph 139, Absatz 2, Anwendung.
  3. Absatz 3,Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sind, steht es frei, durch entsprechende Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen des siebenten oder achten Abschnittes zu unterwerfen.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 sind auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143825

Alte Dokumentnummer

N8199961553L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P141/NOR12143825

Navigation im Suchergebnis