Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 141,

Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.

  1. Absatz eins,Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach Paragraph 139, Absatz 2, Anwendung.
  3. Absatz 3,Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sind, steht es frei, durch entsprechende Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen des siebenten oder achten Abschnittes zu unterwerfen.

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 58,)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130690

Alte Dokumentnummer

N8195922352L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P141/NOR12130690

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