Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Eisenbahnanlagen.

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:
    1. Litera a
      sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
    2. Litera b
      in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren (der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.
  2. Absatz 2,Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Absatz eins, Litera b,
  3. Absatz 3,Für Anlagen und Bauten der im Absatz eins, bezeichneten Art kann unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Enteignungsrecht nach den Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, ausgeübt werden.
  4. Absatz 4,Insoweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs durch Maßnahmen nach Paragraphen 34, 35, oder 37 berührt werden, hat sich die Wasserrechtsbehörde des vorherigen Einverständnisses der Eisenbahnbehörde zu versichern oder die Angelegenheit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicher Weise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen, wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Wassergenossenschaft oder in einen Wasserverband nach Paragraphen 75, 76, oder 88 zwangsweise einbezogen werden soll.
  5. Absatz 5,Im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 38 und 39 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, für Herstellungen und Maßnahmen im Gefährdungsbereiche der Bahn, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, hat die Eisenbahnbehörde, sofern sie die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutze der Bahnbelange nicht für ausreichend erachtet, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044159