Absatz eins,Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Wasserrechtsgesetz 1959
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
Paragraph 12
01.11.1959
30.09.1997
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.