(1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheide die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritte bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheide die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritte bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.