Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Grundbuchsrechtliche Vorschriften.

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheide die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritte bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
  2. Absatz 2,Nach Rechtskraft eines die Enteignung einer Liegenschaft aussprechenden Bescheides kann der Wasserberechtigte beim zuständigen Gerichte den Antrag stellen, die Enteignung im Gutsbestandblatte der in Betracht kommenden Liegenschaft anzumerken. Dem Ersuchen ist eine Abschrift des Enteignungsbescheides anzuschließen. Die Anmerkung hat zur Folge, daß sich niemand, der später eine Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141230

alte Dokumentnummer

N8199747158L