(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 33b Abs. 10 und des § 54 Abs. 3 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegenUnbeschadet des Paragraph 33 b, Absatz 10 und des Paragraph 54, Absatz 3, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen
Bescheide, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen,
Bescheide, die zwischenstaatlichen Vereinbarungen widersprechen.