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Wasserrechtsgesetz 1959 Anl. 2

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang B

Teil römisch eins
Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG

A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt Folgendes ein:
  2. eins Punkt eins
    Oberflächengewässer:
    Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;
    Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;
    Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;
  3. eins Punkt 2
    Grundwasser:
    Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
  4. Ziffer 2
    Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich
    Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;
    Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung;
    Einschätzung der Belastung für deren mengenmäßigen Zustand, einschließlich Entnahmen;
    Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf deren Zustand;
  5. Ziffer 3
    Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Paragraphen 30 d, 59 b,;
  6. Ziffer 4
    Karte der Überwachungsnetze gemäß Paragraphen 59 e,, f und der Bezug habenden Verordnungen einschließlich eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;
  7. 4 Punkt eins
    der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
  8. 4 Punkt 2
    des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
  9. 4 Punkt 3
    der Schutzgebiete;
  10. Ziffer 5
    Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete;
  11. Ziffer 6
    Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs Paragraph 55 d,;
  12. Ziffer 7
    Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Paragraph 55 f,, Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Paragraphen 30 a,, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle, für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß Paragraph 30 e, in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;
  13. 7 Punkt eins
    Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;
  14. 7 Punkt 2
    Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer eins,;
  15. 7 Punkt 3
    Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 2,;
  16. 7 Punkt 4
    Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind;
  17. 7 Punkt 5
    Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen (einschließlich einer Beschreibung der für die Festlegung von Durchmischungsbereichen angewandten Ansätze und Methoden) und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 5,;
  18. 7 Punkt 6
    Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Paragraph 32 a, genehmigt worden sind;
  19. 7 Punkt 7
    Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 5, im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;
  20. 7 Punkt 8
    Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;
  21. 7 Punkt 9
    Zusammenfassung der gemäß Paragraphen 30 e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder Grundwasserkörper, die die in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
  22. 7 Punkt 10
    Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;
  23. 7 Punkt 11
    Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;
  24. Ziffer 8
    Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
  25. Ziffer 9
    Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (Paragraphen 55 m und 55 n), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
  26. Ziffer 10
    Liste der zuständigen Behörden;
  27. Ziffer 11
    Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 6,, die gemäß Paragraphen 59 e und 59 i erhoben worden sind.

B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

  1. Ziffer eins
    Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß Paragraphen 30 e,, f, 104a;
  2. Ziffer 2
    Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;
  3. Ziffer 3
    Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
  4. Ziffer 4
    Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) gemäß Paragraph 55 f, Absatz 8, verabschiedet wurden.

Teil römisch zwei
Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55l Abs. 4 WRG

A. Hochwasserrisikomanagementpläne

römisch eins. Bestandteile der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne:

  1. Ziffer eins
    Schlussfolgerungen aus der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Paragraph 55 i,) in Form einer Übersichtskarte der Flussgebietseinheit, mit Angabe der gemäß Paragraph 55 j, bestimmten Gebiete, die Gegenstand dieses Hochwasserrisikomanagementplans sind;
  2. Ziffer 2
    Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, die gemäß Paragraph 55 k, Absatz eins, erstellt wurden oder gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2007/60/EG bereits bestehen, und mögliche Schlussfolgerungen aus diesen Karten;
  3. Ziffer 3
    Beschreibung der gemäß Paragraph 55 l, Absatz 2, festgelegten angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements;
  4. Ziffer 4
    Zusammenfassung der Maßnahmen und deren Rangfolge, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements abzielen, einschließlich der gemäß Paragraph 55 l, Absatz 3, ergriffenen Maßnahmen, und der im Rahmen anderer Gemeinschaftsrechtsakte, einschließlich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und der Richtlinie 2000/60/EG ergriffenen Hochwasserbekämpfungsmaßnahmen;
  5. Ziffer 5
    falls verfügbar, für grenzüberschreitende Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete eine Beschreibung der festgelegten Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die für die Beurteilung von Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen verwendet wird.

römisch zwei. Beschreibung der Umsetzung des Plans:

  1. Ziffer eins
    Beschreibung der Rangfolge und der Methode, nach der die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans überwacht werden;
  2. Ziffer 2
    Zusammenfassung der zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit ergriffenen Maßnahmen bzw.Aktionen;
  3. Ziffer 3
    Liste der zuständigen Behörden und gegebenenfalls Beschreibung der Koordinierungsverfahren innerhalb jeder internationalen Flussgebietseinheit und des Koordinierungsverfahrens mit der Richtlinie 2000/60/EG.

B. Bestandteile späterer Aktualisierungen der Hochwasserrisikomanagementpläne:

  1. Ziffer eins
    alle Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans, einschließlich einer Zusammenfassung der zwischenzeitlich durchgeführten periodischen Überprüfungen gemäß den Paragraphen 55 i, Absatz 4, 55 k, Absatz 6 und 55 l Absatz 7,;
  2. Ziffer 2
    Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der gemäß Paragraph 55 l, Absatz 2, festgelegten Ziele;
  3. Ziffer 3
    Beschreibung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans vorgesehen waren, und deren Umsetzung geplant war, aber nicht durchgeführt wurde;
  4. Ziffer 4
    Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans ergriffen wurden.

Schlagworte

Hintergrundinformation

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/ANL2/NOR40127579

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