Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission § 16

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 202/1959

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

12.09.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch fünf. Geldgebarung.

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Entschädigungsbeträge sind von jener Finanzlandesdirektion anzuweisen, die den Entschädigungsfall behandelt hat. Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Härteausgleichsbeträge sind durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Entschädigungsabteilung, Wien, römisch eins., Wollzeile 1, anzuweisen.
  2. Absatz 2,Zahlungen auf Grund der Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission sind von den Finanzlandesdirektionen binnen vier Wochen nach der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung zu vollziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005909

Alte Dokumentnummer

N11959126270

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/202/P16/NOR12005909

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