Absatz eins,Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Entschädigungsbeträge sind von jener Finanzlandesdirektion anzuweisen, die den Entschädigungsfall behandelt hat. Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Härteausgleichsbeträge sind durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Entschädigungsabteilung, Wien, römisch eins., Wollzeile 1, anzuweisen.