Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission § 1

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 202/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 538/1975

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.

römisch eins. Die Bundesentschädigungskommission.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (Paragraph 21, Absatz 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.
  2. Absatz 2,Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 18, des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß Paragraph 26, des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12008181

Alte Dokumentnummer

N11975126120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/202/P1/NOR12008181

Navigation im Suchergebnis