Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.10.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.
I. Die Bundesentschädigungskommission.römisch eins. Die Bundesentschädigungskommission. |
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§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (Paragraph 21, Absatz 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.
(2)Absatz 2,Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 18 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 18, des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß Paragraph 26, des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12008181
Alte Dokumentnummer
N11975126120