Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1975,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.10.1975

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.

römisch eins. Die Bundesentschädigungskommission.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (Paragraph 21, Absatz 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.
  2. Absatz 2,Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 18, des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß Paragraph 26, des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12008181

alte Dokumentnummer

N11975126120