Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 94

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist nach Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.
  2. Absatz 2,Der Lauf der im Absatz eins, bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers der Schaden nicht festgesetzt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026514

Alte Dokumentnummer

N2195937466J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P94/NOR12026514

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