Absatz eins,Die Entschädigung ist nach Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.
Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
BG
Paragraph 94
06.04.1959
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
16.03.2021
10001979
NOR12026514
N2195937466J