Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 5 b,
  1. Absatz einsGibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.
  2. Absatz 2Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er
    1. Ziffer eins
      entgegen Absatz eins, keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder
    3. Ziffer 3
      die in den Paragraph 252,, Paragraph 253 und Paragraph 255, VAG 2016 und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den Paragraphen 137 f, Absatz 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des Paragraph 137 h, GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.
  3. Absatz 3Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.
  4. Absatz 4Die Frist zum Rücktritt nach Absatz 2, beginnt erst zu laufen, wenn die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
  5. Absatz 5Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  6. Absatz 6Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Obliegenheitsverletzung

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40168841

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P5b/NOR40168841

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