Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5b
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
14.01.2005
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz einsGibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.
(2)Absatz 2Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er
entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,entgegen Absatz eins, keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,
die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder
die in den §§ 9a und 18b VAG vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.die in den Paragraphen 9 a und 18b VAG vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.
(3)Absatz 3Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.
(4)Absatz 4Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.Die Frist zum Rücktritt nach Absatz 2, beginnt erst zu laufen, wenn die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
(5)Absatz 5Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
(6)Absatz 6Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.
Anmerkung
vgl. § 6 Abs. 5 Z 2 (betrifft Abs. 2)
Schlagworte
Obliegenheitsverletzung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12039290
Alte Dokumentnummer
N2199715186A