Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er
    1. Ziffer eins
      entgegen Absatz eins, keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder
    3. Ziffer 3
      die in den Paragraphen 9 a und 18 b VAG vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.
  3. Absatz 3,Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.
  4. Absatz 4,Die Frist zum Rücktritt nach Absatz 2, beginnt erst zu laufen, wenn die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
  5. Absatz 5,Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  6. Absatz 6,Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.

Anmerkung

vgl. § 6 Abs. 5 Z 2 (betrifft Abs. 2)

Schlagworte

Obliegenheitsverletzung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12039290

Alte Dokumentnummer

N2199715186A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P5b/NOR12039290

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