Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 48

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Versicherungsvertreter zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermanglung seinen Wohnsitz hatte.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40200792

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P48/NOR40200792

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