Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermanglung seinen Wohnsitz hatte.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026467

Alte Dokumentnummer

N2195937419J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P48/NOR12026467

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