Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.10.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 47.Paragraph 47,
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach § 45 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. § 10 KSchG bleibt unberührt. Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach Paragraph 45, zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. Paragraph 10, KSchG bleibt unberührt.
Schlagworte
Vollmachtsbeschränkung
Im RIS seit
25.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR40200791