Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,
BG
Paragraph 47
01.10.2018
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach Paragraph 45, zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. Paragraph 10, KSchG bleibt unberührt.
Vollmachtsbeschränkung
16.03.2021
10001979
NOR40200791