Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 11d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11d

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 11 d,

Nach den Paragraphen 11 a, und 11b erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz des Paragraph 108 a, VAG mit der Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle der Paragraphen 11 a, und 11c ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden.

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40138479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P11d/NOR40138479

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