Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11d
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 11d.Paragraph 11 d,
Nach den §§ 11a und 11b erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz des § 108a VAG mit der Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle der §§ 11a und 11c ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden. Nach den Paragraphen 11 a, und 11b erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz des Paragraph 108 a, VAG mit der Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle der Paragraphen 11 a, und 11c ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden.
Im RIS seit
27.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR40138479