Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 d

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 11 d,

Nach den Paragraphen 11 a, und 11b erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz des Paragraph 108 a, VAG mit der Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle der Paragraphen 11 a, und 11c ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden.