Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 11a

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 11 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, oder
    2. Ziffer 2
      zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder
    3. Ziffer 3
      zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
    unerläßlich ist. Das Verbot der Verarbeitung von Daten aus genetischen Analysen gemäß Paragraph 67, Gentechnikgesetz bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten für die in Absatz eins, genannten Zwecke nur auf folgende Art ermitteln:
    1. Ziffer eins
      durch Befragung der Person, die versichert werden soll oder bereits versichert ist, beziehungsweise durch Befragung des Geschädigten oder
    2. Ziffer 2
      anhand der vom Versicherungsnehmer oder vom Geschädigten beigebrachten Unterlagen oder
    3. Ziffer 3
      durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall erteilten ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen (Artikel 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22. 11. 2016 Seite 72) oder
    4. Ziffer 4
      zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene seine Einwilligung zu der Ermittlung ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit widerrufen kann, in geschriebener Form gegeben hat, nachdem ihn der Versicherer auf die Möglichkeit einer Einwilligung im Einzelfall (Ziffer 3,) aufmerksam machte und ihn klar und verständlich über die Folgen der Einwilligung sowie die Verweigerung der Einwilligung und über sein Widerrufsrecht im Falle der Einwilligung belehrte; solche Auskünfte dürfen erst eingeholt werden, nachdem der Betroffene von der beabsichtigten Auskunftserhebung unter Bekanntgabe der konkret nachgefragten Daten sowie des Zweckes der Datenermittlung verständigt und dabei über sein Widerspruchsrecht sowie die Folgen des Widerspruchs klar und verständlich belehrt wurde, und der Datenermittlung nicht binnen 14 Tagen (Einlangen des Widerspruchs) widersprochen hat; oder
    5. Ziffer 5
      durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise bekanntgewordener Daten; diese sind dem Betroffenen mitzuteilen; es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zu.

    Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2012,)

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40200785

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P11a/NOR40200785

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