Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11a
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 11a.Paragraph 11 a,
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunfterteilung beziehungsweise der Einsichtgewährung zustimmt.
Schlagworte
Einsichtsrecht
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037663
Alte Dokumentnummer
N2199439244J