Bundesrecht konsolidiert

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Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling Art. 1

Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 15/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 34 mm und ein Rauhgewicht von 20 g, enthalten somit 18 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite trägt in der Mitte den Tiroler Adler, umgeben von den Wappen der anderen Bundesländer und der Inschrift „Republik Österreich“ und „Fünfzig Schilling“. Die andere Seite zeigt ein Brustbild Andreas Hofers, halbkreisförmig umgeben von der Inschrift „Tiroler Freiheit“; darunter befinden sich die Jahreszahlen „1809“ und „1959“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10003907

Dokumentnummer

NOR12043555

Alte Dokumentnummer

N3195941950J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/15/A1/NOR12043555

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