Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) Art. 3

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 13/1959

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

13.11.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 3

Um den Mitgliedern der Kommission volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000334

Dokumentnummer

NOR12005918

Alte Dokumentnummer

N1195913024P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/13/A3/NOR12005918

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