Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)
Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,
Artikel 3
13.11.1958
Um den Mitgliedern der Kommission volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.