Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 339

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 339

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sanitäre Einrichtungen.

Paragraph 339, (1) Den Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.

  1. Absatz 2,Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
  2. Absatz 3,Für Arbeiter unter 18 Jahren und für Arbeiterinnen sind besondere Reinigungsräume vorzusehen.

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008939

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P339/NOR40008939

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