Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 339

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Text

Sanitäre Einrichtungen.

Paragraph 339, (1) Den Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.

  1. Absatz 2,Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
  2. Absatz 3,Für Arbeiter unter 18 Jahren und für Arbeiterinnen sind besondere Reinigungsräume vorzusehen.