(3)Absatz 3,Die Zündvorrichtung erloschener Lampen darf nur an Orten betätigt werden, von denen es sicher ist, daß sie frei von Schlagwettern (§ 197 Abs. 2) sind.Die Zündvorrichtung erloschener Lampen darf nur an Orten betätigt werden, von denen es sicher ist, daß sie frei von Schlagwettern (Paragraph 197, Absatz 2,) sind.