Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Gebrauch der Benzin-Sicherheitslampen.

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Die Benzin-Sicherheitslampe ist stets lotrecht und möglichst tief zu halten. Sie darf nicht herumgeschwenkt und nicht vor Luttenmündungen gestellt werden. Sie ist vor scharfem Luftzug und vor Beschädigung zu schützen.
  2. Absatz 2,Die Wetteruntersuchung ist mit verkleinerter Flamme vorzunehmen. Hiebei ist die Lampe anfänglich tief zu halten und darf nur langsam der Firste genähert werden. Füllt sich der Korb mit Flammen, so ist die Lampe vorsichtig zu senken.
  3. Absatz 3,Die Zündvorrichtung erloschener Lampen darf nur an Orten betätigt werden, von denen es sicher ist, daß sie frei von Schlagwettern (Paragraph 197, Absatz 2,) sind.
  4. Absatz 4,Kommt die Lampe in ein Gasgemisch, das in ihrem Innern brennt oder verpufft, so ist sie ruhig von der Stelle zurückzuziehen. Wenn sie nicht sofort in frische Wetter gebracht werden kann, ist sie durch Niederschrauben des Dochtes oder durch luftabschließendes Verhüllen des Korbes, keinesfalls aber durch Ausblasen oder Schütteln zu löschen.
  5. Absatz 5,Das Öffnen der Sicherheitslampen in der Grube ist verboten.