Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 133

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Lampenfüllgefäße.

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Die für die Aufbewahrung des Benzins erforderlichen Gefäße müssen aus Metall bestehen sowie dicht und gut verschließbar sein. Der Verschluß der Ausgußöffnung darf jedoch nicht verschraubbar sein. Die Gefäße dürfen nicht mehr als drei Liter fassen und sollen gleichzeitig als Füllgefäße diene. Sie müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung eines Flammenrückschlages versehen und so eingerichtet sein, daß bei der Lampenfüllung ein Verlust von Benzin möglichst verhindert wird.
  2. Absatz 2,Das Füllen oder Umfüllen der Benzingefäße in den Lampenkammern ist verboten.
  3. Absatz 3,Sofern in den Lampenkammern mehr als 5 l Benzin vorrätig gehalten werden, müssen besondere Füll- und Reinigungsräume für Benzinlampen vorhanden sein.

Schlagworte

Füllraum

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008731

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P133/NOR40008731

Navigation im Suchergebnis