Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Lampenfüllgefäße.

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Die für die Aufbewahrung des Benzins erforderlichen Gefäße müssen aus Metall bestehen sowie dicht und gut verschließbar sein. Der Verschluß der Ausgußöffnung darf jedoch nicht verschraubbar sein. Die Gefäße dürfen nicht mehr als drei Liter fassen und sollen gleichzeitig als Füllgefäße diene. Sie müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung eines Flammenrückschlages versehen und so eingerichtet sein, daß bei der Lampenfüllung ein Verlust von Benzin möglichst verhindert wird.
  2. Absatz 2,Das Füllen oder Umfüllen der Benzingefäße in den Lampenkammern ist verboten.
  3. Absatz 3,Sofern in den Lampenkammern mehr als 5 l Benzin vorrätig gehalten werden, müssen besondere Füll- und Reinigungsräume für Benzinlampen vorhanden sein.