Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 132

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Paragraph 132,
  1. Absatz eins,Die für die Füllung, Reinigung und Prüfung von Benzin-Sicherheitslampen erforderlichen Einrichtungen müssen in einem besonderen Raumteil der Lampenkammer untergebracht werden und von den Anlagen für die Aufladung und Instandsetzung von elektrischen Lampen wenigstens 3 m entfernt sein. Das Reinigen der Benzinlampen hat in angemessener Entfernung von der Füllstelle zu erfolgen. Die Fülltische sind so einzurichten, daß im Falle des Verschüttens oder Auslaufens von Benzin kein Brennstoff ins Freie oder in die angrenzenden Raumteile der Lampenkammer gelangen kann. Der Bodenbelag muß so beschaffen sein, daß er Benzin weder ansaugen noch festhalten kann.
  2. Absatz 2,Die Einrichtungen zur Ausgabe und Zurücknahme der Lampen sind so zu treffen, daß festgestellt werden kann, von welchem Lampenwärter die Lampe ausgegeben und zurückgenommen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P132/NOR40008730

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