Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Die für die Füllung, Reinigung und Prüfung von Benzin-Sicherheitslampen erforderlichen Einrichtungen müssen in einem besonderen Raumteil der Lampenkammer untergebracht werden und von den Anlagen für die Aufladung und Instandsetzung von elektrischen Lampen wenigstens 3 m entfernt sein. Das Reinigen der Benzinlampen hat in angemessener Entfernung von der Füllstelle zu erfolgen. Die Fülltische sind so einzurichten, daß im Falle des Verschüttens oder Auslaufens von Benzin kein Brennstoff ins Freie oder in die angrenzenden Raumteile der Lampenkammer gelangen kann. Der Bodenbelag muß so beschaffen sein, daß er Benzin weder ansaugen noch festhalten kann.
  2. Absatz 2,Die Einrichtungen zur Ausgabe und Zurücknahme der Lampen sind so zu treffen, daß festgestellt werden kann, von welchem Lampenwärter die Lampe ausgegeben und zurückgenommen worden ist.