Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 131

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).

Text

Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen.

Paragraph 131,
  1. Absatz eins,Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 125, 126 und 127 Absatz eins und 2,
  2. Absatz 2,Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen.
  3. Absatz 3,Wenn außer dem Putz- und Füllraum kein besonderer Ausgaberaum vorhanden ist, in dem die Lampen angezündet werden können, dürfen die Sicherheitslampen nur in geschlossenem Zustand angezündet werden.

Schlagworte

Putzraum

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P131/NOR40008729

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