Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen.

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 125, 126 und 127 Absatz eins und 2,
  2. Absatz 2,Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen.
  3. Absatz 3,Wenn außer dem Putz- und Füllraum kein besonderer Ausgaberaum vorhanden ist, in dem die Lampen angezündet werden können, dürfen die Sicherheitslampen nur in geschlossenem Zustand angezündet werden.