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Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 126
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 125 am 10.10.2026
§ 127 am 10.10.2026
Alle Fassungen
§ 126 heute
§ 126 gültig ab 01.08.2004
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004
§ 126 gültig von 01.10.1975 bis 31.07.2004
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 309/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 126
Inkrafttretensdatum
01.08.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 140/2005
).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 416/2010
).
Text
§ 126.
Paragraph 126,
(1)
Absatz eins,
Die elektrischen Lampen sind in einem besonderen Raum aufzubewahren und instandzuhalten (Lampenkammer).
(2)
Absatz 2,
Die Lampenkammern müssen feuerbeständig ausgeführt sein und mit säurebeständigem Fußboden versehen sein.
(3)
Absatz 3,
Die Lampenkammern müssen eine Entlüftungsvorrichtung besitzen, die eine Ansammlung von Gasen sicher verhütet.
(4)
Absatz 4,
Ausgänge müssen in solcher Zahl und Art vorhanden sein, daß die Beschäftigten leicht ins Freie gelangen können. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.
(5)
Absatz 5,
Die Lampenkammern müssen sauber gehalten werden und dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt.
(6)
Absatz 6,
(Anm.: aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 309/2004
)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)
(7)
Absatz 7,
Putzwolle, Putzlappen und ähnliche Mittel zum Reinigen der Lampen sind in Blechgefäßen mit dicht schließenden Deckeln aufzubewahren. Abfälle sind sofort in gleichartige Gefäße zu werfen. Die Abfallgefäße sind täglich zu entleeren.
(8)
Absatz 8,
In den Lampenkammern müssen Feuerlöscher und mit Sand gefüllte Behälter vorhanden und leicht erreichbar sein.
(9)
Absatz 9,
Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht ist in den Lampenkammern verboten. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Gesetzesnummer
10006244
Dokumentnummer
NOR40055044
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P126/NOR40055044
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