Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Die elektrischen Lampen sind in einem besonderen Raum aufzubewahren und instandzuhalten (Lampenkammer).
  2. Absatz 2,Die Lampenkammern müssen feuerbeständig ausgeführt sein und mit säurebeständigem Fußboden versehen sein.
  3. Absatz 3,Die Lampenkammern müssen eine Entlüftungsvorrichtung besitzen, die eine Ansammlung von Gasen sicher verhütet.
  4. Absatz 4,Ausgänge müssen in solcher Zahl und Art vorhanden sein, daß die Beschäftigten leicht ins Freie gelangen können. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.
  5. Absatz 5,Die Lampenkammern müssen sauber gehalten werden und dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)
  7. Absatz 7,Putzwolle, Putzlappen und ähnliche Mittel zum Reinigen der Lampen sind in Blechgefäßen mit dicht schließenden Deckeln aufzubewahren. Abfälle sind sofort in gleichartige Gefäße zu werfen. Die Abfallgefäße sind täglich zu entleeren.
  8. Absatz 8,In den Lampenkammern müssen Feuerlöscher und mit Sand gefüllte Behälter vorhanden und leicht erreichbar sein.
  9. Absatz 9,Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht ist in den Lampenkammern verboten. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.