Bundesrecht konsolidiert

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Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Art. 9

Kurztitel

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 91/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

17.06.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel römisch neun

Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention, einschließlich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel römisch drei angeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.

Schlagworte

UdSSR, Mandatsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

10000317

Dokumentnummer

NOR12005848

Alte Dokumentnummer

N1195813230R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/91/A9/NOR12005848

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