Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 9
17.06.1958
19/05 Menschenrechte
Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention, einschließlich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel römisch drei angeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
UdSSR, Mandatsgebiet
20.06.2022
10000317
NOR12005848
N1195813230R