Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Schlußakte der 9. Tagung Art. 1

Kurztitel

GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.10.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Teil
Allgemeines

Artikel 1 — Gründung

Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiemit gegründet, um, wie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und in diesem Abkommen vorgesehen, die Verwirklichung der im Allgemeinen Abkommen dargelegten Zwecke und Ziele zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

10006237

Dokumentnummer

NOR40081627

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/86/A1/NOR40081627

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