Kurztitel

GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.10.1957

Text

Teil
Allgemeines

Artikel 1 — Gründung

Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiemit gegründet, um, wie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und in diesem Abkommen vorgesehen, die Verwirklichung der im Allgemeinen Abkommen dargelegten Zwecke und Ziele zu fördern.