GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Artikel eins
07.10.1957
Artikel 1 — Gründung
Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiemit gegründet, um, wie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und in diesem Abkommen vorgesehen, die Verwirklichung der im Allgemeinen Abkommen dargelegten Zwecke und Ziele zu fördern.