Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung Art. 9

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 62/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

ARTIKEL 9

Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beitritt wird mit dem ersten Tage des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung folgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094467

Alte Dokumentnummer

N6195832830L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/62/A9/NOR12094467

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