Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 9
01.01.1958
69/06 Kriegsopfer
Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beitritt wird mit dem ersten Tage des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung folgt.
17.10.2024
10008172
NOR12094467
N6195832830L